Gewässerrandstreifen - "Rettet die Bienen"

Rechtliche Grundlage

Am 01. August 2019 ist die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens (GWRS, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich das Verbot, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie, diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Bei Gewässer der I. oder II. Ordnung ist auf staatlichen Flächen ein Gewässerrandstreifen von mindestens 10 m einzuhalten. Dauerkulturen (zum Beispiel Hopfen-, Wein-, Spargel-, Silphieflächen, etc.) zählen zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung. Private Gärten und Kleingärten sind vom Verbot ausgenommen. Weiterhin erlaubt bleiben außerdem:

  • Beweidung,
  • Grünlandnutzung (inkl. Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach den fachrechtlichen Vorgaben für Grünland) und
  • uferbegleitende Wege, Bänke usw.
Foto eines Baches ohne Gewässerrandstreifen Bild vergrössern Gewässer ohne Gewässerrandstreifen

Ökologischer Wert

Gewässerrandsteifen haben eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und beim Gewässerschutz. Sie dienen als Erosionsschutz und reduzieren den Eintrag von abgeschwemmten Oberboden in Form von feinpartikulären Material und Stoffen wie Düngemitteln und Pestiziden in Oberflächengewässer. Außerdem stellen sie wertvolle und schützenswerte Lebensräume dar. Gewässerrandstreifen sind bedeutsam für die Erhaltung der Artenvielfalt, sie werten das Landschaftsbild entlang von Gewässern auf und stellen zudem wichtige Wanderkorridore für Wildtiere dar. Des Weiteren können Gewässerrandstreifen durch Beschattung (z.B. durch Bäume oder Sträucher) einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Gewässererwärmung, bedingt durch den Klimawandel, beitragen.

Lage des Randstreifens

Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie). Bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante lautet die Empfehlung, von der Böschungsoberkante zu messen. Die freiwillige Bemessung des Gewässerrandstreifens ab Böschungsoberkante vereinfacht die Umsetzung, da sich auch zentrale landwirtschaftliche Regelwerke gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis auf die Böschungsoberkante beziehen (z.B. KULAP, Düngeverordnung, Cross Compliance, Spritzabstand für PSM).

Die Vorgehensweise

Landkreisweise werden die Gewässer III. Ordnung auf ihre Gewässerrandstreifenpflicht überprüft.

Titelblatt der BroschüreInformation zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“

Nähere Informationen zur Umsetzung der Gewässerrandstreifen finden Sie in der Infobroschüre.
Gewässerrandstreifen in Bayern - PDF

 

Gewässerrandstreifen